Mainzer Bürgerhäuser GmbH & Co. KG Stand März 2026
Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen zwischen der Mainzer Bürgerhäuser GmbH & Co. KG (nachfolgend BGH genannt) und ihren Kunden. Sie gelten insbesondere für die Überlassung von Veranstaltungsräumen und/ -flächen sowie für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen einschließlich der Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik. Sie gelten für Veranstaltungen in folgenden Objekten (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt):
meet up | Finthen: Am Obstmarkt 24, 55126 Mainz-Finthen
meet up | Hechtsheim: Am Heuergrund 8, 55129 Mainz-Hechtsheim
meet up | Lerchenberg: Hebbelstraße 2, 55127 Mainz-Lerchenberg
meet up | Weisenau, Friedrich-Ebert-Str. 61, 55130 Mainz-Weisenau
Kunde im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung des privaten und öffentlichen Rechts, die die oben genannten Leistungen in Anspruch nimmt. Diese AGB gelten gegenüber juristischen Personen oder Personenvereinigungen auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse solange sie nicht durch eine neuere Fassung ersetzt werden. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, sofern sie von der der BGH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Werden von den vorliegenden AGB abweichende Vereinbarungen im Vertrag getroffen, haben solche Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB.
Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
Die BGH betreibt auf der Homepage www.meetupmainz.de ein Buchungssystem zum Zwecke der verbindlichen Online-Buchung über die mietweise Überlassung von Räumen, Sälen und Flächen sowie weiteren Leistungen. Damit eine Buchung vorgenommen werden kann, muss zunächst eine Registrierung auf www.mainzer-buergerhaeuser.de durchgeführt werden. Bei der für die Registrierung erforderlichen Eingabe der persönlichen Daten ist der Kunde verpflichtet, diese wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Der Kunde hat seinen Namen, seine Adresse, seine E-Mail-Adresse und für den Fall, dass er eine gewerbliche Nutzung der angefragten Räume, Säle und Flächen beabsichtigt, den Namen des Unternehmens, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens sowie den Zweck der gewerblichen Nutzung anzugeben. Sofern der Kunde in den Räumen eine Veranstaltung durchführen möchte, ist der Name des Veranstaltungsleiters, dessen Adresse und E-Mail-Adresse zu nennen. Der Kunde ist verpflichtet, die persönlichen Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und keinem unbefugten Dritten zugänglich zu machen.
Durch Anklicken des Buttons „Buchung Zahlungspflichtig abschicken“ gibt der Kunde eine verbindliche Buchungsanfrage über die Räumlichkeit in dem von ihm angefragten Zeitraum ab. Der Eingang der Buchungsanfrage wird unmittelbar per E-Mail nach dem Absenden der Buchung bestätigt. Damit kommt jedoch noch kein verbindlicher Vertrag zustande. Die zum Zeitpunkt der Buchungsanfrage aufgeführten Entgelte können nicht garantiert werden. Nach Eingang der Buchungsanfrage erfolgt zunächst eine Überprüfung durch die BGH, ob die Räumlichkeit zu dem angegebenen Zweck und in dem angefragten Zeitraum zu dem in der Buchungsanfrage angegebenen Endpreis gebucht werden kann. Eventuell erhöht sich das Entgelt durch erhöhte Sicherheits- und Reinigungskosten sowie die Erhebung einer Kaution oder der Erstellung eines Bestuhlungsplans. In diesem Fall wird dem Kunden ein neues Angebot für denangefragten Zeitraum und die angefragten Räumlichkeiten per E-Mail zugesendet. An dieses Angebot sind die BGH 1 Woche nach Zugang gebunden, sofern keine Gültigkeit auf dem Angebot vermerkt ist. Die Annahme des neuen Angebots durch den Kunden erfolgt per E-Mail. Der Vertrag kommt mit Zugang der Bestätigung per E-Mail zustande. Der Kunde erhält sodann noch eine Buchungsbestätigung per E-Mail. Soweit nach Eingang der Buchungsanfrage die Überprüfung ergibt, dass die Räumlichkeiten zu dem angefragten Zeitraum zu dem angegebenen Entgelt verfügbar sind, kommt der Vertrag mit Zugang der Buchungsbestätigung zustande. Der Zugang der Buchungsbestätigung erfolgt per E-Mail. Zu allen festgelegten Entgelten, die der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird der jeweils gültige Umsatzsteuerbetrag hinzugerechnet.
Die Bestelldaten werden von der BGH gespeichert. Diese sind nach Abschluss des Bestellvorgangs aber nicht mehr abrufbar. Die Informationen aus dem Bestellvorgang werden mit Bestätigung des Zustandekommens des Vertrages per E-Mail nochmals übermittelt.
Für den Fall, dass abweichend von den Ziffern 2.1. bis 2.3 der Vertragsabschluss nicht über das Online- Buchungssystem der BGH generiert wird, bedarf der Abschluss des Vertrags zu seiner Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift oder elektronischer Signatur beider Vertragsparteien. Übermittelt die BGH noch nicht unterschriebene oder elektronisch signierte Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Kunden, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Kunde die übermittelten Vertragsexemplare unterzeichnet oder elektronisch signiert, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die BGH sendet und eine gegenzeichnete oder elektronisch signierte Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die Textform mit einfacher elektronischer Signatur gilt als eingehalten, wenn der Vertrag unterschrieben oder signiert wird und anschließend elektronisch mittels Fax oder eMail als PDF an den Vertragspartner übermittelt wird.
Für alle nach Vertragsabschluss zusätzlich ausgelösten Bestellungen ist die jeweilige Erklärung lediglich in Textform ohne Unterschrift an den Vertragspartner zu übermitteln und von der anderen Seite entsprechend in Textform zu bestätigen. Mündliche oder telefonisch getroffene Bestellungen oder Änderungen von Bestellungen, sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Bei Einhaltung dieser Anforderungen werden alle nach Vertragsabschluss getroffenen Bestellungen für beide Vertragsparteien verbindlich. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.
Vertragspartner, Veranstaltungsleiter
Vertragspartner sind die BGH und der Kunde. Führt der Kunde die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der BGH offen zu legen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss zu benennen. Ein Wechsel des Vertragspartners oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung Veranstaltungsräume/-flächen ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der BGH. Die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen durch die BGH verweigert werden; § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen.
Der Kunde hat der BGH vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung der BGH die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Vorschrift des § 38 Absatz 2 und 5 der Rheinland-Pfälzischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) sowie der „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ wahrnimmt.
Die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Kunden angegebenen Nutzungszweck. Die Bezeichnung der Veranstaltungsräume und -flächen, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Kunde unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden.
Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben, Eingangsbereiche erhält der Kunde ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Kunde hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Kunde sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Kunde hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Kunden eingeschränkt wird.
Alle gebuchten Räume werden mit der vorhandenen raumspezifischen Grundausstattung überlassen. Die Bereitstellung einer besonderen Ausstattung und Technik kann nur im Rahmen der dazu im Buchungsvorgang unter Punkt 2. „Extras“ unter dem Button „Optionale Extras hinzufügen“ angegebenen Auswahl gebucht werden. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Ausstattung des Raums entfernt wird. Veränderungen an den überlassenen Räumen, Sälen oder Flächen, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung der BGH und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko des Genehmigungsverfahrens sowie erforderliche Bauabnahmen gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
Die von der BGH für die Veranstaltungsbetreuung eingesetzten Mitarbeiter sind berechtigt, während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung die überlassenen Räume und Flächen jederzeit zu betreten.
Vergabegrundsätze, Vertragsstrafe:
Der Kunde bekennt mit Vertragsabschluss, dass er bei seiner Veranstaltung keine rassistischen, antisemitischen, islamistischen, antidemokratischen, verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalte duldet, welche einen Straftatbestand gemäß §§ 86, 86a, 90, 90a-c, 111, 130, 140, 185, 186, 187, 192a, 241 StGB oder § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG verwirklichen. Der Kunde ist verpflichtet,
aktiv gegen Zuwiderhandlungen nach Satz 1 während der Veranstaltung einzuschreiten,
Teilnehmer und Besucher von der Veranstaltung auszuschließen (Ausübung des Hausrechts), die gegen die in Satz 1 genannten Grundsätze verstoßen,
die Veranstaltung bei einer andauernden Zuwiderhandlung gegen Satz 1 zu unterbrechen und
bei andauernden Verstößen die Veranstaltung abzubrechen.
Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten gemäß Absatz (1) Satz 2, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von der BGH nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50.000 Euro an die BGH zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe und das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
Die BGH behält sich vor, bei allen Veranstaltungen ein Statement gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere Antisemitismus und für Demokratie zu setzen.
Übergabe, Nutzungszeiten
Vor der Veranstaltung können beide Vertragsparteien die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Kunde Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese der BGH unverzüglich in Textform zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Erstellung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest ist er zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der BGH verpflichtet.
Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der BGH anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Vertragspartner die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
Die Räume müssen grundsätzlich besenrein hinterlassen werden, sofern vom Kunden nicht eine Reinigung im Vorfeld dazu gebucht wurde. Wird der Raum stark verdreckt hinterlassen, werden dem Vertragspartner die zusätzlichen Reinigungskosten nachträglich in Rechnung gestellt.
Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.
Entgelte, Zahlungsbedingungen
Abhängig von den Angaben des Kunden zu der von ihm geplanten Veranstaltung erhält er bei Vertragsabschluss eine auf seine Veranstaltung abgestimmte „Leistungs- und Kostenübersicht“. Ändert sich die Veranstaltungsplanung, führt dies zur Fortschreibung der Kalkulation. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung mehr als vier Monate, ist die BGH berechtigt die Kosten für Dienstleistungen, Personal und für verbrauchsabhängige Leistungen auf Grundlage der aktuellen zum Zeitpunkt der Veranstaltungsdurchführung geltenden Preisliste abzurechnen. Eine mögliche Preiserhöhung darf in einem solchen Fall 10% des ursprünglich vereinbarten Preises nicht übersteigen.
Die Kalkulation und Preisbildung veranstaltungsgezogener Leistungen basiert auf mehrmonatigen Planungs-/ und Vorlaufzeiten. Werden kurzfristig (=weniger als 4 Wochen vor der Veranstaltung) weitere Leistungen vom Kunden beauftragt, steht die Annahme eines solchen Auftrags durch die BGH unter dem Vorbehalt, dass die Leistungen noch realisiert werden können. Die regulären Preise können sich bei einer kurzfristigen Beauftragung um bis zu 50 % erhöhen. Der Kunden wird bei allen kurzfristigen Beauftragungen hierauf ausdrücklich hingewiesen und erhält eine fortgeschriebene Kosten- und Leistungsübersicht, die von ihm zu bestätigen ist.
Soweit in der „Leistungs- und Kostenübersicht“ nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen nach Rechnungsstellung durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der BGH zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die BGH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (2) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro zu berechnen (§ 288 (5) BGB). Gegenüber natürlichen Personen ist die BGH berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen (§ 288 (1) BGB).
Zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnisses ist die BGH berechtigt, vor der Veranstaltung Vorauszahlungen in Höhe von 30 % des vertraglich vereinbarten Entgelts verlangen.
Die Frist für die Vorabinformation der SEPA-Lastschrift wird auf einen Tag verkürzt.
GEMA-Gebühren, Künstlersozialabgabe
Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe (einschließlich Video- und Audiowerke) leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Kunden. Die BGH kann den Nachweis der GEMA-Anmeldung vor der Veranstaltung vom Kunden verlangen.
Für beauftragte Künstler, ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler, ebenfalls alleinige Pflicht des Kunden.
Die gastronomische Bewirtschaftung der Veranstaltung sowie die Bereitstellung und der Betrieb von Beschallungs- und Medientechnik, erfolgt ausschließlich durch vertraglich mit der BGH verbundene Servicepartner. Ein Angebot für ein Catering kann im Buchungsvorgang unter Punkt 2. „Extras“ unter „Optionale Extras hinzufügen“ angegebenen Button „Catering erwünscht Angebot über Dienstleister anfordern“ angefordert werden. Ein Angebot für Beschallungs- und Medientechnik kann im Buchungsvorgang unter Punkt 2. „Extras“ unter „Optionale Extras hinzufügen“ angegebenen Button angefordert werden. Der Kunde erhält für die von ihm angefragte Leistung per E-Mail ein Angebot vom jeweiligen Servicepartner.
Sofern der Servicepartner die angefragte Leistung in dem angefragten Zeitraum und dem angefragten Umfang nicht erbringen kann, kann der Kunde einen anderen Dritten mit der Bewirtschaftung in den Bereichen Gastronomie/Catering, Beschallungs- und Medientechnik beauftragen.
Die Ausführung von Elektro- und Wasserinstallationen, der Einsatz von Sicherheitspersonal zur Gewährleistung der Haussicherheit, das Abhängen von Lasten, die Stellung von Hallenpersonal, die Beauftragung von Reinigungsleistungen zur Durchführung von Zwischen- und Endreinigungen sowie zur Reinigung während der Veranstaltung, der Einsatz von Sanitätsdiensten und von Brandsicherheitswachen werden insbesondere aus sicherheitstechnischen Gründen ausschließlich von qualifizierten Vertragspartnern der BGH ausgeführt. Der Kunde ist nicht berechtigt diese Leistungen selbst oder durch Dritte, die nicht zum Servicepartner-Pool der BGH gehören, ausführen zu lassen.
Dem Kunden ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BGH Gewerbetreibende gleich welcher Art (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller etc.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen oder selbst über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden. Im Falle der Zustimmung durch die BGH sind prozentuale Anteile am Umsatzerlös, die gesondert festgelegt werden, an die BGH abzuführen.
Garderobe, Toiletten, Freiflächen
Die Bewirtschaftung der Toiletten und Freiflächen obliegt der BGH.
Die Bewirtschaftung der Garderobe obliegt dem Kunden. Die BGH trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Ein Anspruch des Kunden auf Nutzung der Garderobe besteht nicht.
Bei Reihen- und Tischbestuhlung besteht stets Garderobenpflicht. Die Überbekleidung (Jacken und Mäntel etc.) ist insbesondere aus feuerpolizeilichen Gründen vor den Veranstaltungsräumen an der dafür vorgesehenen Garderobe abzulegen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Pflicht zur Garderobenablage von den Besuchern beachtet wird.
Die BGH übernimmt keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe. Der Kunde trägt in diesem Fall das Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe seiner Besucher.
Werbung für die Veranstaltung, Bildaufnahmen
Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Kunden.
Der Kunde stellt die BGH von allen Ansprüchen Dritter frei, die dadurch entstehen, dass die vom Kunden zur Bewerbung seiner Veranstaltung
im Veranstaltungskalender
auf der Webseite
auf Social Media Plattformen (bspw. Instagram, TikTok, Facebook etc.)
in Newslettern, Broschüren
Zeitungen, Zeitschriften und vergleichbarer Medien (digital und print)
auf Werbemitteln und Tickets
bereitgestellten Bild- und Tondateien sowie sonstige marken- und kennzeichenrechtlich geschützten Inhalte (bspw. Logos, Werbeslogans) gegen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Marken- und Kennzeichenrechte, Wettbewerbsrechte, Bild- und Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
Die BGH ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen Werbeträgern im Foyer und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
Die BGH hat, soweit der Kunde nicht schriftlich widerspricht, das Recht Bildaufnahmen von der Veranstaltung zum Zwecke der Dokumentation für Eigenwerbung anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
Kartenverkauf
Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegen dem Kunden. Für den Verkauf von Eintrittskarten und Veranstaltungsprogrammen sind die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen und die Standorte in den Räumen der Versammlungsstätte einzuhalten, die von den Beauftragten der BGH zugewiesen werden. Der Druck der Eintrittskarten hat unter Beachtung der genehmigten Bestuhlungspläne zu erfolgen und ist vorab mit den BGH abzusprechen.
Die BGH behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Plätze für Sanitätskräfte, Polizei, Feuerwehr und Ordnungsdienst unentgeltlich in Anspruch zu nehmen (sog. Dienstkarten). Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen im Einzelfall ab.
Ausgewiesene Rollstuhlfahrerplätze sind freizuhalten. Ein Rollstuhlfahrerplatz besteht aus 2 Plätzen (Rollstuhlfahrer und Begleitperson).
Haftung des Vertragspartners, Versicherung
Die Haftung des Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Kunden, die mit Zustimmung der BGH selbst oder über beauftragte Dienstleister technische Einrichtungen und Aufbauten in die Veranstaltungsräume und /-flächen einbringen, übernehmen vollumfänglich die Verkehrssicherungspflicht in diesen Bereichen von Beginn des Aufbaus bis zum vollständigen Abbau.
Die BGH ist im Fall von Ziffer 13.2 berechtigt vom Kunden den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für Sach-, Sachfolge- und Personenschäden mit Deckungssummen von bis zu zwei Millionen Euro zu verlangen.
Haftung der BGH
Die verschuldensunabhängige Haftung der BGH auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der BGH bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.
Die BGH übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Kunden eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde.
Die BGH haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der BGH erleidet oder wenn die BGH ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der BGH auf Schadenersatz ist mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertrags-pflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die BGH zu vertreten, haftet die BGH abweichend von Ziffer 14.3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der BGH für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 14.3 und 14.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen der BGH.
Stornierung, Rücktritt, Absage
Führt der Kunde aus einem von der BGH nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:
bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung möglich
bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30%
bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 60 %
weniger als 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 90 %
der vereinbarten Nutzungsentgelte. Die Stornierung, Kündigung und der Rücktritt bedürfen der Textform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der BGH eingegangen sein. Ist der BGH ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Kunden ersetzt zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.
Gelingt es der BGH, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Schadenersatz gemäß Ziffer 15.1 bestehen, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin möglich war und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.
Die BGH ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Vertrag vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
die vom Kunden zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen) nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden
der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne Zustimmung der BGH wesentlich geändert wird
eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Veranstaltungsräume an einen Dritten ohne Zustimmung der BGH erfolgt
der Kunde bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist
für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen
gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Kunden verstoßen wird
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Kunde oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt
Macht die BGH von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 15.3 genannten Gründe Gebrauch, behält sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
Die BGH ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Kunden verpflichtet, soweit der Kunde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
Höhere Gewalt, Einschränkung der Energieversorgung
Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung nach Ziffer 15.2 bleibt der Kunde zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der BGH verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der BGH für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Kunde nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungsplichten frei.
Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstiger Teilnehmer der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Kunden. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung, deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Kunden wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt ist die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung der Energieversorgung für die Versammlungsstätte insbesondere durch Eingriffe in das Versorgungsnetz und durch hoheitliche Anordnungen, die außerhalb der Einflusssphäre der BGH liegen. Die Geltendmachung von Schadensersatz und die Erstattung von Aufwendungen sind in einem solchen Fall für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Die BGH überlässt dem Kunden das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Kunden an die BGH übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der BGH zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Vertragspartners und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Kunden nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die BGH die Daten des Vertragspartners zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.
Personenbezogene Daten des Kunden, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können bei sicherheitsrelevanten Veranstaltungen den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.
Sollte im Zuge der Wartung von Software bei der BGH ein Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen Daten des Vertragspartners durch beauftragte Softwareunternehmen nicht sicher auszuschließen sein, werden diese umfassend auf die Einhaltung der bestehenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet.
Die BGH verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Kunden erhält, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften in der Regel nach 5 Jahren von der BGH gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird.
Sollte ein Betroffener mit der Speicherung oder im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die BGH auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Zu diesem Zweck kann der Betroffene jederzeit eine E-Mail an XXXX senden. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die BGH über ihn gespeichert hat.
Schlussbestimmungen
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden gegenüber der BGH nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der BGH anerkannt sind.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Mainz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Mainz als Gerichtsstand vereinbart.
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB, des Vertrags oder der Sicherheitsbestimmungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für einen solchen Fall die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht der ursprünglichen Vertragsklausel am nächsten kommt.